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Homepage / Wirtschaft, Bauen und Wohnen / Stadtplanung und -entwicklung / Bebauungspläne / Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen / Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nummer 241 - Siedlung Teutoburgia -, Stadtbezirk Sodingen

Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 3. Mai 2017 zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nummer 241 - Siedlung Teutoburgia -, Stadtbezirk Sodingen

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2016 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.
  2. Der geänderten beziehungsweise ergänzten Begründung vom 2. Mai 2016 wird zugestimmt.
  3. Der Bebauungsplan Nummer 241 „Siedlung Teutoburgia“ vom 2. Mai 2016 mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 241 - Siedlung Teutoburgia - wird im Süden und Südwesten durch die Castroper Straße und den Bogenweg begrenzt, verläuft im weiteren Verlauf entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der bebauten Grundstücke im Bereich der Schlägelstraße sowie des Teutoburgiahofes, umfasst im Norden die Schadeburgstraße sowie die nördlich an diese Straße angrenzenden Grundstücke, umfasst mehrere Grundstücke in der Straße Am Knie und verläuft anschließend entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Bebauung an der Laubenstraße.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Stadtplanausschnitt in etwa dargestellt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplanes Nummer 241 - Siedlung Teutoburgia - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Zwecke:

Der neu aufgestellte Bebauungsplan Nummer 241 „Siedlung Teutoburgia“ dient dazu, das Erscheinungsbild der Siedlung Teutoburgia rechtlich zu sichern und dadurch die historische Struktur ablesbar zu erhalten.

Dieser Bebauungsplan einschließlich textlicher Festsetzungen wird mit seiner Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Rathausstraße 6 (Rathaus Wanne), Zimmer 20, bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Satzung einschließlich der zum Beschluss gehörenden Anlagen können außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne eingesehen werden.

Hinweis:

Es wird gemäß der §§ 44 Absatz 5 und 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Unbeachtlich werden:
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 3. Mai 2017

Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen:

Anlage 1 Lage im Stadtgebiet (PDF, 658 KB)

Anlage 2 Bebauungsplan magenta (PDF, 1.947 KB)

Anlage 3 Begründung (PDF, 2.417 KB)

Anlage 4 UVP-Vorprüfung (PDF, 68 KB)

Anlage 5 Abwägungsvorschlag (PDF, 192 KB)

2017-06-21