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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße -, Stadtbezirk Herne-Mitte, vom 22. März 2021

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Seite 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW Seite 220), hat der Rat der Stadt Herne in seiner Sitzung am 2. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße - wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nummer 185 – Gütersloher Straße – umfasst einen Bereich, der begrenzt wird durch die südöstliche Grenze der Rottbruchstraße im Südosten, die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 273 und 275 Flur 28 Gemarkung Wanne-Eickel im Nordwesten, die nordöstliche Grenze der Paderborner Straße / Rottbruchstraße im Nordosten und die südwestliche Grenze der Straße Detmolder Ring im Südwesten.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Wanne-Eickel,
Flur 28, Flurstücke: 165 teilweise, 171, 172 teilweise, 256 teilweise, 273 teilweise, 274, 275 teilweise, 276, 604 teilweise
Flur 37, Flurstücke: 80 teilweise, 1154 teilweise

Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB mit der Bekanntmachung des Beschlusses und des Hinweises auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Satzung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft; sie tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die in § 1 genannte Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Bekanntmachungsanordnung für die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße -, Stadtbezirk Herne-Mitte

Der Haupt- und Personalausschuss hat anstelle des Rates der Stadt in seiner Sitzung am 2. März 2021 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Anordnung der Verän-derungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße -, Stadtbezirk Herne-Mitte.“

Es wird gemäß § 2 Absatz 3 BekanntmVO bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Doku-mentes der Satzung mit dem Beschluss des Haupt- und Personalausschusses vom 2. März 2021 übereinstimmt und dass nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Die Bekanntmachung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße - wird hiermit angeordnet. Die Bekanntmachung ist gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 BekanntmVO in Verbindung mit § 23 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Herne im Amtsblatt der Stadt Herne zu vollziehen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Anlage

Einsichtnahme

Mit Wirksamkeit dieser Bekanntmachung wird diese Veränderungssperre - mit Karte - zu jeder-manns Einsicht während der Dienststunden bei der Stadt Herne im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung, Technisches Rathaus (Haus A, Räume A.119, A.121 und A.123 – A.128), Langekampstraße 36, zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Die Veränderungssperre kann außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne sowie über das Internet-Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen ( https://www.bauleitplanung.nrw.de ) eingesehen werden.

Hinweise

  1. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Unbeachtlich werden
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Veröffentlichung

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Herne, den 22. März 2021
Der Oberbürgermeister: Dr. Frank Dudda

Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße -, Stadtbezirk Herne-Mitte, vom 22. März 2021

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Seite 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW Seite 220), hat der Haupt- und Personalausschuss hat anstelle des Rates in seiner Sitzung am 2. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nummer 185, 1. Ergänzung - Gütersloher Straße - wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nummer 185 – Gütersloher Straße – umfasst einen Bereich, der begrenzt wird durch die südöstliche Grenze der Rottbruchstraße im Südosten, die nord-westlichen Grenzen der Flurstücke 273 und 275 Flur 28 Gemarkung Wanne-Eickel im Nordwesten, die nordöstliche Grenze der Paderborner Straße / Rottbruchstraße im Nordosten und die südwestliche Grenze der Straße Detmolder Ring im Südwesten.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Wanne-Eickel,
Flur 28, Flurstücke: 165 teilweise, 171, 172 teilweise, 256 teilweise, 273 teilweise, 274, 275 teilweise, 276, 604 teilweise
Flur 37, Flurstücke: 80 teilweise, 1154 teilweise

Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Verän-derungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB mit der Bekanntmachung des Beschlusses und des Hinweises auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Satzung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft; sie tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die in § 1 genannte Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Herne, den 22. März 2021
Der Oberbürgermeister: Dr. Frank Dudda

2021-03-24