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Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nummer 261 - Südstraße / Koniner Straße - als Satzung

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2024 folgenden Beschluss gefasst:

"Der Rat der Stadt beschließt

  1. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen.
  2. den Bebauungsplan Nummer 261 - Südstraße / Koniner Straße - mit Entwurfsstand vom 15. Dezember 2023 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung.
  3. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom 15. Dezember 2023 zuzustimmen."

Das circa 4,45 Hektar große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Herne-Mitte und umfasst das ehemalige Betriebsgrundstück der Firma SUEZ (ehem. Sita Remediation GmbH, Südstraße 41) sowie die südwestlich gelegenen Flächen des Grundstücks Südstraße 33. Der Geltungsbereich wird im Norden von der oberirdischen Produktenleitung bzw. der Fuß - und Radwegeverbindung, im Osten von der Koniner Straße, im Süden von der Südstraße und im Westen von dem Grundstück Südstraße 19 begrenzt. Der Geltungsbereich wurde nach dem Aufstellungsbeschluss um die Flurstücke 143 und 145, Flur 33 in der Gemarkung Wanne-Eickel erweitert.

Seine Lage im Stadtgebiet kann zudem der nachstehenden Abbildung entnommen werden:

Ziel des Bebauungsplans Nummer 261 - Südstraße / Koniner Straße - ist es, eine gewerbliche Nachnutzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Sita Remediation GmbH bauplanungsrechtlich allgemein zu steuern und dabei die Immissionsschutzinteressen der Nachbarschaft im Umfeld angemessenen zu berücksichtigen. Die Regelungen des zukünftigen Bebauungsplans würden dann die Regelungen des bestandskräftigen Bebauungsplans für den Bereich des Plangebiets überlagern und Anwendungsvorrang genießen.

Der Bebauungsplan wird zusammen mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Technisches Rathaus (Haus A, 1. Etage, Räume A.119, A.121 und A.123 - A.128), Langekampstraße 36, 44652 Herne, bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können auf Verlangen während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Der Bebauungsplan kann außerdem einschließlich aller zugehöriger Unterlagen hier im Internetauftritt der Stadt Herne sowie über das zentrale Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Hinweise

  1. Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem jene bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Herne unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Bebauungsplans Nummer 261 - Südstraße / Koniner Straße - als Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 7. März 2024
Der Oberbürgermeister
Dr. Frank Dudda

2024-03-11