Nach geltendem Recht (Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) müssen Arbeiten verschiedener Arbeitgeber zur Vermeidung möglicher Gefährdungen aufeinander abgestimmt sein.
Ziele der Fremdfirmenrichtlinie sind:
In der Richtlinie werden die besonderen/spezifischen Anforderungen beim Einsatz von Fremdfirmen in Gebäuden, auf Grundstücken, Friedhöfen, Baustellen sowie kommunalen Wegen und Straßen der Stadt Herne beschrieben.
Für alle Eingriffe in die Bausubstanz gilt der Generalverdacht, dass verdeckt eingebaute, asbesthaltige Bauprodukte in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) vorhanden sein können. Daher sind die am Bau Beteiligten sowie das Umfeld infolge der Asbestgefährdung zu schützen.
Die Handlungsanleitung gilt als ergänzende Unterlage der Stadt Herne, zu den Regelungen der TRGS 519 mit den in der Anlage 9 der Fassung vom 31. Oktober 2019 beschriebenen weitergehenden Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für:
Mit Inkrafttreten dieser Handlungsanleitung gilt, dass alle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, zu denen keine Erkenntnisse zur Asbestfreiheit vorliegen, so durchzuführen sind, als wenn Asbest vorläge.
Hinweise zur E-Rechnung finden Sie auf unserer Impressumsseite im Abschnitt "Elektronische Rechnung".