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Homepage / Rathaus / Politik / Wahlen / Informationen zur Bundestagswahl

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. An diesem Tag sind die Wahllokale in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

In das Wählerverzeichnis der kreisfreien Stadt Herne werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, mindestens 18 Jahre alt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Stichtag 12. Januar 2025 (42. Tag vor der Wahl) mit Hauptwohnung in Herne gemeldet sind.

Jede wahlberechtigte Person, die nach dem 12. Januar 2025 nach Herne zieht und sich mit Hauptwohnsitz anmeldet, kann bis zum 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen, wenn sie nicht im vorherigen Wohnort wählen möchte.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind (sogenannte Auslandsdeutsche), sofern sie

  • 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Diese Personen werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Im Fall 1 ist das Antragsformular nach Anlage 2 (PDF, 183 KB) (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) zu verwenden.

Im Fall 2 ist das Antragsformular nach Anlage 2a (PDF, 177 KB) (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu verwenden.

Weitere Informationen dazu gibt die Bundeswahlleiterin ( http://www.bundeswahlleiterin.de ).

Hinweise zum Wahlrecht bei An-, Ab- und Ummeldungen zwischen dem 13. Januar 2025 und 2. Februar 2025

Für An-, Ab- und Ummeldungen zwischen dem 13. Januar 2025 und 2. Februar 2025 gilt:

Anmeldung mit neuer Hauptwohnung in Herne

Personen, die wahlberechtigt sind und ab dem 13. Januar 2025 nach Herne zuziehen, können bis zum 2. Februar 2025 einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (PDF, 691 KB) stellen, wenn sie nicht im vorherigen Wohnort wählen möchten.

Wegzug aus Herne

Personen, die wahlberechtigt sind und aus Herne fortziehen, werden erst dann aus dem Herner Wählerverzeichnis gestrichen, wenn die neue Wohngemeinde die Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis bestätigt hat.

Bei einem Wegzug aus Deutschland (mit Abmeldung) ins Ausland bleibt das Wahlrecht erhalten.

Ummeldung der Hauptwohnung innerhalb von Herne (Umzug)

Bei Personen, die wahlberechtigt sind und innerhalb Hernes umziehen, bleibt dieser Umzug grundsätzlich unberücksichtigt. Das heißt, die Personen können nur in dem Wahlraum wählen, welcher auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Wenn sie diesen nicht aufsuchen wollen, können sie einen Wahlschein und/oder Briefwahlunterlagen beantragen.

Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:

Wer sich ab dem 13. Januar 2025, aber vor dem 2. Februar 2025 in Herne anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag nach Anlage 1 (PDF, 190 KB) (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.

Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 4 und 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.

Wer sich erst nach dem 2. Februar 2025 in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 2. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeindebehörde den Anlage 2 (PDF, 183 KB) oder Anlage 2a (PDF, 177 KB) (zu § 18 Absatz 4 und 5 Bundeswahlordnung) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.

Die Stimme kann am 23. Februar 2025 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr in dem Wahlraum abgegeben werden, welcher mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt wird.

Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 18. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 per Post an die wahlberechtigten Personen übermittelt.

Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag als Nachweis über die Wahlberechtigung im zugeordneten Wahlraum vorzulegen. Sollte die Wahlbenachrichtigung am Wahltag im Wahllokal nicht vorgelegt werden können, kann das Wahlrecht auch mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personal- oder Reisepass) ausgeübt werden.

Im zugeordneten Wahlraum wird das Wählerverzeichnis für den Wahlbezirk geführt und die berechtigten Personen gelistet. Soweit eine Berechtigung zur Stimmabgabe im Wahlraum vorliegt, wird der Stimmzettel ausgegeben und die Stimmabgabe kann in der Wahlkabine erfolgen.

Sie erhalten einen Stimmzettel für die Bundestagswahl, auf dem Sie Ihre Erst- und Ihre Zweitstimme abgeben können.

ACHTUNG: Auf jede Stimmzettelhälfte gehört nur ein Kreuz!

Wenn die Kreuze in der Wahlkabine gemacht wurden, ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Kennzeichnungen für andere nicht ersichtlich sind. Es wird kein Umschlag genutzt. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne einzuwerfen.

Vorsicht: Sollten neben dem Stimmzettel andere Dinge in die Wahlurne geworfen werden, können diese erst nach 18 Uhr wieder aus der Wahlurne entnommen werden. Eine vorherige Öffnung der Wahlurne ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Wahlraumfinder

Nicht alle Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, haben am Wahltag die Möglichkeit ihren Wahlraum aufzusuchen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Briefwahl geschaffen. Wer am Wahltag nicht den zugewiesenen/mitgeteilten Wahlraum aufsuchen kann, aber wählen möchte, kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Gründe für eine Verhinderung könnten sein:

  • Sie sind nach dem 12. Januar 2025 innerhalb von Herne umgezogen,
  • Sie sind am Wahltag nicht in Herne (beispielsweise im Urlaub),
  • Sie sind in eine andere Stadt umgezogen und haben dort keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt, oder
  • Sie sind beruflich verhindert, krank, können aus Altersgründen oder wegen einer schweren körperlichen Beeinträchtigung Ihren Wahlraum nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufsuchen.

Briefwahlunterlagen können mit dem Antragsvordruck, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, angefordert werden.

Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 18. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 versandt.

Wahlberechtigte Personen, die längere Zeit ortsabwesend sind, haben bereits jetzt die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahlantrag) kann hier (PDF, 269 KB) aufgerufen und ausgedruckt oder beim Wahlbüro unter Telefon 0 23 23/ 16 - 16 09 angefordert werden.

Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist per

  • Post (Stadt Herne, FB 22 - Team Wahlen, Postfach 10 18 20, 44621 Herne) in einem frankierten Umschlag oder per
  • Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 07 an den FB 22 - Team Wahlen

zurückzusenden.

Persönlich kann der Antrag direkt beim Wahlbüro, Raum B.601, Langekampstraße 36, 44652 Herne, abgegeben werden.

Ein telefonischer Briefwahlantrag ist rechtlich nicht zulässig!

Wer für eine andere Person einen Briefwahlantrag stellen will, muss hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab dem 7. Februar 2025 an die auf dem Antrag angegebene Anschrift geschickt.

Eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen ist möglich. Die bevollmächtigte Person darf jedoch nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertreten, was gegenüber der Gemeindebehörde schriftlich zu bestätigen ist. Beide Vordrucke befinden sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Oder Sie gehen in eines der Briefwahlbüros. Diese sind ab dem 10. Februar 2025 geöffnet:

  • im Rathaus Herne, Raum 233, Friedrich-Ebert-Platz 2, 44623 Herne und
  • im Technischen Rathaus, Raum A.E11, Langekampstraße 36, 44652 Herne.

Dort erhalten Sie bei Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder eines amtlichen Lichtbildausweises die Briefwahlunterlagen, können aber auch schon direkt wählen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Mittwoch von 8 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr
und Freitag, den 21. Februar 2025, von 8 Uhr bis 15 Uhr

Briefwahlantrag per E-Mail oder Internet

Der Briefwahlantrag kann per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.

Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.

Per Online-Formular kann der Briefwahlantrag gestellt werden, in dem die auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Daten eingetragen werden oder durch Nutzung des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Der QR-Code befindet sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung und kann per Smartphone eingescannt werden. Sie werden dann automatisch zum Online-Formular weitergeleitet. Zur Legitimation muss lediglich das eigene Geburtsdatum eingegeben werden.

Die Übersendung der Wahlschein- und Briefwahlunterlagen kann nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift erfolgen.

Die Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet übertragen. Nach dem Abschicken der Daten erfolgt eine automatische Prüfung im Wählerverzeichnis. Die Daten müssen vollständig und korrekt sein, damit der Antrag abschließend verarbeitet werden kann.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden nach erfolgreicher Beantragung entsprechend zugeschickt.

Briefwahlanträge über das Internet sind bis einschließlich 18. Februar 2025 möglich.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen „Person des Vertrauens“ bedienen.

Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Barrierefreie Wahllokale

Viele Herner Wahllokale sind barrierefrei. Allerdings nicht alle. Oft ist es nicht möglich, Wahlräume so festzulegen oder herzurichten, dass sie auch beispielsweise mit einem Rollstuhl problemlos erreicht werden können.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist ein Hinweis, inwieweit der jeweilige Wahlraum barrierefrei erreichbar ist oder nicht.

Die Stadt Herne verlässt sich auf die Angaben der Eigentümerinnen und Eigentümer, die das jeweilige Gebäude zur Verfügung stellen.

Sollte der zugewiesene Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar sein, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein können Sie in einem beliebigen Wahlraum Ihres Wahlkreises Ihre Stimme abgeben.

Stimmzettelschablone

Blinde und sehbehinderte Menschen können kostenlose Wahlhilfen (Stimmzettelschablone und Audio-CD) unter Telefon: 02 31 / 5 57 59 00 bei dem BSVW anfordern.

2025-02-20