Der eAT wurde zum 1. Septemer 2011 in Deutschland eingeführt. Rechtliche Grundlagen sind die EU-Verordnungen Nr. 380/2008 und Nr. 1030/2002.
Der Aufenthaltstitel wird dabei nicht als Etikett in den Pass eingeklebt, sondern als Plastik-Karte ausgestellt.
In dem integrierten Chip werden folgende Daten gespeichert:
Die eAT-Karte wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Daher sind für die Ausstellung eines eAT grundsätzlich zwei Vorsprachen beim Landesamt für Einwanderung notwendig:
Eine Vorsprache zum Scannen der Fingerabdrücke sowie Abgabe der Unterschrift und des Passfotos, die zweite Vorsprache zur Abholung.
In den meisten Fällen werden Nebenbestimmungen (zum Beispiel zur Beschäftigung) auf einem Zusatzblatt in Form einer Klappkarte eingetragen.
Im eAT und im Zusatzblatt wird auf das jeweils andere Dokument verwiesen.
Die eAT-Karte enthält eine Online-Ausweisfunktion (sogenannte eID-Funktion). Diese ist nur zusammen mit einer PIN-Nummer nutzbar.
Im Rahmen der Produktion des bestellten eAT verschickt die Bundesdruckerei den sogenannten PIN-Brief an den eAT-Antragsteller. Die darin enthaltenen Informationen sind notwendig, um später (zum Beispiel bei der Abholung) die Online-Ausweisfunktion aktivieren zu können.
Antragsteller werden bei Beantragung des eAT anhand einer Broschüre über die Funktion informiert.
Für den Nachweis der Identität und des rechtmäßigen Aufenthalts gegenüber Behörden der Verwaltung (zum Beispiel Bürgeramt) oder der Polizei reicht es nicht aus, nur die eAT-Karte vorzuzeigen.
Dafür muss der eAT zusammen mit dem Pass und dem Zusatzblatt vorgelegt werden.
Klebe-Etiketten von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die vor dem 1. September 2011 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Dies gilt ebenso für die Aufenthaltstitel, die ab dem 1. September 2011 als Klebe-Etikett mit dem rechtlichen Hinweis „§ 78a AufenthG“ ausgestellt wurden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Umtausch eines Klebe-Etiketts in einen eAT. Sofern die Neuausstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich ist (zum Beispiel weil ein neuer Pass ausgestellt wurde), wird dieser dann in der Regel als eAT ausgestellt.
Lediglich in Ausnahmefällen können Sie vorzeitig einen eAT beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel berufliche Gründe) an der Neuausstellung nachweisen können.
Allein die Möglichkeit, dass mit einem eAT weitere Funktionalitäten zur Verfügung stehen bzw. genutzt werden können, reicht dabei nicht aus.
Hier bekommen Sie dazu nähere Informationen .