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Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel für Ausländer erlöschen unter anderem dann kraft Gesetzes,

  • wenn bei einem Verlassen des Bundesgebiets die Wiedereinreise nicht innerhalb einer Frist erfolgt, die nach dem Aufenthaltsgesetz für die jeweilige Art des Aufenthaltstitels festgelegt ist und
  • wenn vor der Ausreise keine längere Frist durch die zuständige Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag bestimmt wurde.

Unbefristete Aufenthaltstitel erlöschen bei einem längeren Auslandsaufenthalt wie folgt:

  • eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).

Ausnahme

Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die:

  • entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem bzw. einer deutschen Staatsangehörigen leben oder
  • sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist sowie für deren Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel

Für eine reibungslose Wiedereinreise wird in diesen Fällen auf Antrag vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient.

Die Bescheinigung wird Unionsbürgern, Angehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und Schweizer Staatsangehörigen nicht ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
    • Hierzu zählen die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie eine vor dem 1. Jnanuar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
  • Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
    • Angehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörigen wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt.
  • Örtliche Zuständigkeit
    • Die Bescheinigung wird nur dann in Herne ausgestellt, wenn in Herne der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Meldeanschrift) ist oder war.
  • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach SGB II oder XII eigenständig gesichert werden können.
    • Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden.

  • Mindestaufenthalt im Bundesgebiet von 15 Jahren
    • Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss kein Mindestaufenthalt nachgewiesen werden.

  • Keine Ausweisungsgründe
    • Es darf kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
    • Die Antragstellung ist persönlich vor Ort möglich.
    • Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Zusammen mit dem Pass ist der unbefristete Aufenthaltstitel vorzulegen, wenn die Bescheinigung vor der Ausreise beantragt wird.
  • Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
    • Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist. Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt (falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)

  • Bei Rentnerinnen beziehungsweise Rentnern: Rentenbescheid
  • Bei Personen zwischen 15 bis 67 Jahren oder Erwerbsunfähigen: Vorlage eines aktuellen Nachweises der Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf

Gebühren

  • 18,00 Euro: für Erwachsene
  • 9,00 Euro: für Minderjährige
  • keine: für türkische Staatsangehörige

Rechtsgrundlagen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 51 Abs. 2 S. 3

2025-01-08