Das wichtigste Entscheidungsgremium der Gemeinde ist der Rat. Was der Rat der Stadt selbst entscheiden muss und deshalb nicht auf Ausschüsse oder den Oberbürgermeister übertragen darf, schreibt die Gemeindeordnung vor: zum Beispiel die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, die Wahl der Ausschussmitglieder und der Beigeordneten, den Erlass der Haushaltssatzung, die Festlegung öffentlicher Abgaben, die Abnahme der Jahresrechnung, die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen usw.
Der hauptamtliche Oberbürgermeister, der gleichzeitig der Leiter der Verwaltung ist, gehört nicht mehr der Fraktion seiner Partei an. Er ist jedoch Vorsitzender des Rates der Stadt und hat dort bis auf wenige in der Gemeindeordnung festgelegte Ausnahmen das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied. Seine Aufgaben sind auch die Vertretung und die Repräsentation des Rates der Stadt.
Ansprechperson: Norbert Gresch
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Ausschüsse unterstützen den Rat der Stadt und sind gleichzeitig Bindeglied zwischen Rat und Verwaltung. Das Gesetz fordert die Bildung eines Haupt-, eines Finanz- und eines Rechnungsprüfungsausschusses.
Weitere Bestimmungen regeln, dass darüber hinaus zu bilden sind:
Daneben gibt es in Herne weitere Ausschüsse, die wichtige fachpolitische Themen gesondert beraten:
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rat gewählt. Neben Stadtverordneten können sachkundige Bürgerinnen und Bürger (Bürger ist, wer zu Gemeindewahlen wahlberechtigt ist) und Einwohnerinnen und Einwohner (Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt) Mitglied in einem Ausschuss werden. In die Pflichtausschüsse können allerdings nur Stadtverordnete berufen werden.
Mit der kommunalen Neugliederung im Jahre 1975 verpflichtete der Gesetzgeber die kreisfreien Städte in der Gemeindeordnung, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Für jeden Stadtbezirk - in Herne sind das Herne-Mitte, Sodingen, Wanne und Eickel - wiederum ist eine Bezirksvertretung zu bilden, deren Mitglieder wie die Stadtverordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Eine Bezirksvertretung besteht aus mindestens 11 und höchstens 19 Mitgliedern, den Bezirksverordneten, einschließlich des bzw. der Vorsitzenden. Diese führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeister/in.
Den Bezirksvertretungen obliegen alle Aufgaben, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen.
Dies sind insbesondere:
Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören (Anhörungsrecht). Die Bezirksvertretungen tagen in der Regel in ihrem jeweiligen Stadtbezirk.
Neben den Ausschüssen hat der Rat der Stadt weitere Gremien, sogenannte Beiräte, gebildet. Die Beiräte setzen sich aus Vertretern der Interessenverbände, Fachorganisationen und Ratsvertretern zusammen. Ihre Beschlüsse haben empfehlenden Charakter für die entscheidungsbefugten bürgerschaftlichen Gremien.
Nach § 27 der Gemeindeordnung des Landes NRW sind Kommunen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, Ausländerbeiräte einzurichten. Im Januar 2004 hat die Stadt Herne als erste Kommune in NRW die Genehmigung erhalten, anstelle eines Ausländerbeirates einen Integrationsrat zu bilden. Der Integrationsrat besteht aus 15 direkt durch die ausländische Bevölkerung gewählten Mitgliedern und acht vom Rat der Stadt Herne entsandten Mitglieder, die ebenfalls Stimmrecht besitzen.Der Integrationsrat ist in den kommunalpolitischen Gremienweg eingebunden und tagt jeweils vor der Sitzung des Hauptausschusses.
Er entsendet sachkundige Einwohner in verschiedene Ausschüsse des Rates der Stadt Herne. Außerdem entsendet er Vertreterinnen und Vertreter in verschiedene Gremien (z.B. Stadtteilbeirat Bickern / Unser Fritz, Behindertenbeirat...).
Der Integrationsrat ist Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW).
Fraktionen
Stadt- und Bezirksverordnete organisieren sich entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit in Rats- und Bezirksfraktionen. Die Fraktionen leisten organisatorische und politische Arbeit und verstehen sich als Bindeglieder zwischen den Parteien und dem Rat beziehungsweise den Bezirksvertretungen. In der Gemeindeordnung werden Aufgaben und Rechte der Fraktionen zum ersten Mal auch gesetzlich verankert:
Fraktionen wirken als freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates und einer Bezirksvertretung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Sie erhalten eigene Informations-, Initiativ- und Gestaltungsrechte. So können die Fraktionen vom Oberbürgermeister die Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt vor dem Rat verlangen (Informationsrecht), die Einberufung des Rates und die Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung fordern (Initiativrecht) oder die Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Ausschussvorsitze festlegen (Gestaltungsrecht).
Gruppen
Ähnlich wie die Fraktionen sind gemäß § 56 Absatz 1 der Gemeindeordnung die Gruppen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Gruppe im Rat oder einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, während eine Fraktion im Herner Rat mindestens drei Mitglieder aufweisen muss.
Einzelmitglieder
Das Kommunalwahlgesetz NRW lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch Wahlvorschläge von Einzelbewerbern zu. Darüber hinaus kann es aufgrund des Wahlergebnisses dazu kommen , dass eine politische Partei oder Wählergruppe durch ein Einzelmitglied im Rat vertreten wird.
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Viele weitere Informationen wie zum Beispiel die jeweilige Zusammensetzung der verschiedenen Gremien oder Sitzungstermine und Tagesordnungen der künfitgen Sitzungen finden Sie im Ratsinformationssystem .