Bei nicht gefährlichen Abfällen gilt eine generelle Pflicht zur Anzeige der Tätigkeit als Sammler und Beförderer, aber auch als Händler und Makler von Abfällen. Unter die Anzeigepflicht fallen auch Entsorgungsfachbetriebe und Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen freiwilliger, gesetzlich oder per Verordnung geregelter Rücknahme- und Rückgabesysteme (zum Beispiel Altbatterien, Elektroaltgeräte).
Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich Betriebe, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen für Firmen, die ihren Sitz in der Stadt Herne haben.
Seit dem 1. Juni 2014 sind auch Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistung Abfälle anfallen und transportiert werden (beispielsweise Handwerksbetriebe, die ihre Abfälle zum Betriebsgelände mitnehmen oder selbst zu einer Entsorgungsanlage fahren) anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur für wirtschaftliche Unternehmen, die mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr befördern.
Die Anzeige kann elektronisch (empfohlen) bei der www.zks-abfall.de oder mit dem Formblatt "Anzeige nach § 53 KrWG" (im PDF-Format, 97 kByte) erfolgen.
Der Eingang der Anzeige wird durch uns bestätigt. Die Eingangsbestätigung sollte bei Transporten zumindest in Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden.
Merkblatt zur Anzeigepflicht nach § 53 KrWG (im PDF-Format, 20 kByte)
Bei gefährlichen Abfällen gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Pflicht zur behördlichen Erlaubnis (bisher: Transportgenehmigung). Die bisher erteilten Transportgenehmigungen gelten (gegebenenfalls bis zur Beendigung ihrer Befristung) fort. Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Die Anzeige kann elektronisch bei der www.zks-abfall.de oder mit dem Formular zur Anzeige nach § 54 KrWG erfolgen.
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Hier finden Sie Institutionen, die Lehrgänge zum Erwerb der Fach- und Sachkunde anbieten .
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie gefährliche oder ungefährliche Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit A-Schildern zu versehen. Nicht gemeint sind dabei die Fahrzeuge der Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit Abfälle anfallen und transportiert werden (zum Beispiel Handwerksbetriebe wie Dachdecker, Maler und so weiter).
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die in der Stadt Herne durchgeführt werden sollen, sind seit dem 1. Juni 2012 spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss immer folgende Angaben (Grunddaten) enthalten:
Für gewerbliche Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 2 KrwG):
Zur Anzeige können Sie das Formular zur Anzeige gewerblicher Sammlungen (im PDF-Format-Format, 61 kByte) verwenden.
Für gemeinnützige Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§18 Absatz 3 KrwG):
Zur Anzeige können Sie das Formular zur Anzeige gemeinnütziger Sammlungen (im PDF-Format-Format, 58 kByte) verwenden.
Wenn gemeinnützige Institutionen einen gewerblichen Sammler beauftragen, müssen die Unterlagen wie bei der gewerblichen Sammlung eingereicht werden.
Philipp Große-Venhaus
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 86
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de
Danny Rösner
Telefon: 0 23 23 / 16 - 23 13
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de
Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de