Zum Schutz der Umwelt sind wir alle verpflichtet, so viel Abfall zu vermeiden wie nur möglich. Ein wichtiger Schritt hierfür ist das Recycling von bereits vorhanden Rohstoffen, um die uns begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen zu schonen. Dazu kann jeder Einzelne etwas beitragen. Vertriebe von verschiedenen Produkten können und müssen dazu beitragen, indem die gesetzlichen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Ein wichtiger Schritt ist es dabei, den Kunden über Rückgabemöglichkeiten und Pfandpflichten zu informieren sowie diesen beratend zur Verfügung zu stehen.
Nachfolgend einige Hinweise zu den gesetzlichen Pflichten.
Gemäß § 18 Batteriegesetz (BattG) müssen Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- und Bildtafeln darauf hingewiesen werden, dass Batterien nach Gebrauch unentgeltlich an der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können. Dies gilt auch dann, wenn Sie Batterien zum Versand anbieten. Die Rücknahme von Batterien ist für jeden Vertreiber von Batterien gemäß § 9 BattG verpflichtend.
Das gleiche gilt auch für die nach § 10 BattG bestehende Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien. Hier muss zusätzlich ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro erhoben werden, wenn der Kunde keine alte Fahrzeugbatterie zurückgibt.
Gemäß § 17 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen. Zu den Artikeln nach dem ElektroG gehören beispielsweise auch Leuchtstoffröhren, LEDs, Kühlschränke und Waschmaschinen. Welche Artikel sonst noch unter das ElektroG fallen, können Sie im ElektroG in Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) eruieren. Bitte prüfen Sie, welche und, wie viele Elektro- und Elektronikgeräte Sie zurücknehmen müssen. Vergessen Sie nicht, dass Sie nach § 18 Absatz 3 ElektroG den Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- und Bildtafeln darüber informieren müssen, dass Sie Elektroaltgeräte zurücknehmen und, dass diese unter keinen Umständen in der Restmülltonne entsorgt werden dürfen. Die genauen Voraussetzungen, wann Sie welche Geräte zurücknehmen müssen, entnehmen Sie bitte dem angehängten Infoflyer "Rückgabe von Elektro- und Elektronikgeräten".
Sollten Sie Motoren- oder Getriebeöl verkaufen, sind Sie gemäß § 8 Altölverordnung (AltölV) dazu verpflichtet, eine Annahmestelle für gebrauchte Öle einzurichten, um Öle kostenlos in Höhe der zuvor an den Kunden abgegebenen Menge zurückzunehmen. Des Weiteren müssen Sie dem Kunden durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs darauf hinweisen, wo die Altöle zurückgegeben werden können und wo ein fachgerechter Ölwechsel durchgeführt werden kann. Die Annahmestelle muss sich nicht am Verkaufsort befinden. Allerdings muss diese im räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, damit eine Inanspruchnahme für den Kunden zumutbar ist.
Gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind Sie dazu verpflichtet, Verkaufs- und Umverpackungen zurückzunehmen. Sie können die Rücknahme von Verpackungen auf Waren aus ihrem eigenen Sortiment beschränken. Bestimmte Verpackungen wie leere PU-Schaum-Dosen müssen unbedingt getrennt gesammelt und entsorgt werden. Sie dürfen nicht der Restmülltonne zugeführt werden. Gleicherweise müssen Sie dem Kunden durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs darauf hinweisen, dass Verpackungen zurückgenommen werden. Außerdem würde es Sinn machen, zum Beispiel Druckerpatronen getrennt zu sammeln und dem Hersteller zurückzusenden, um Ressourcen zu schonen. Hierzu können Sie mit den jeweiligen Herstellern in den Dialog treten. Andernfalls werden diese in der Restmülltonne entsorgt.