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Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 12. Juli 2019 zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nummer 247 - Courrieresstraße -, Stadtbezirk Sodingen

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Rat der Stadt beschließt den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen.
  2. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan (BP) Nummer 247 - Courrieresstraße - in der Fassung vom 27. September 2018 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung.
  3. Der Rat der Stadt stimmt der Begründung vom 27. September 2018 zu.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 247 liegt im südlichen Bereich der Siedlung Constantin im Stadtbezirk Sodingen. Er wird durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbaugrundstücke der Hauerstraße im Norden, die westlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbaugrundstücke der Hügelstraße im Osten, die nördlichen bzw. nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbaugrundstücke der Courrieresstraße im Süden und Südwesten und die östlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbaugrundstücke der Mülhauser Straße im Westen begrenzt.

Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt.

Geltungsbereich

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nummer 247 - Courrieresstraße - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Zwecke

Die Stadt Herne beabsichtigt, auf einer Freifläche innerhalb eines Wohngebiets in der Siedlung Constantin eine wohnbauliche Nachverdichtung zu vollziehen. Die betreffende Fläche ist zurzeit brachliegend. Da eine hohe Nachfrage nach qualitativ hochwertigem Wohnraum besteht und dieses Gebiet innerorts gut erschlossen werden kann, soll in diesem Bereich ein qualitativ hochwertiges Wohnquartier entstehen. Unter Beachtung der bestehenden Siedlungsstruktur soll eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelhäusern mit Gründächern entstehen. Durch die Nachverdichtung wird die Neuausweisung von Wohnbauflächen im Außenbereich reduziert und die Innenentwicklung von Herne gefördert. Dadurch können höherwertige Flächen für Natur und Landschaft im Sinne des Gebots des § 1a BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden vor Eingriffen geschützt werden. Zur Schaffung eines Wohnquartieres ist auch die Sicherung der Erschließung notwendig, die durch die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden soll.

Die Planung dient dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung, der Bevölkerungsentwicklung (§ 1 Absatz 6 Nummer 2 BauGB) und der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung sowie dem Umbau vorhandener Ortsteile.

Die geplante städtebauliche Struktur fügt sich in das bestehende Bild der sie umschließenden Wohnbebauung ein und greift deren Maßstab auf. Dabei entsteht ein zusammenhängendes Wohnquartier, das Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nimmt. Daher wird das Plangebiet auch im Hinblick auf die aktuelle Nachfrage als Wohnquartier für Einzelhäuser entwickelt. Die Geschossigkeit von I bis II Geschossen ergibt sich aus den Höhenunterschieden des Geländes zu den umliegenden bereits bebauten Grundstücken und der Geschossigkeit der Bestandsbebauung selbst. Die geplanten Einzelhäuser gruppieren sich um eine platzartig vergrößerte begrünte öffentliche Erschließungsanlage, welche die Erschließung sichert und ein städtebaulich zusammenhängendes Quartier schafft. Die Erschließung des Gebiets erfolgt durch eine Anbindung über die Courrieresstraße und endet mit einer Wendeanlage, die eine Wendemöglichkeit für Abfallsammelfahrzeuge, die Feuerwehr und weitere Rettungsfahrzeuge bietet. Durch diese Erschließungsform entsteht ein verkehrlich gering belastetes ruhiges Wohngebiet. Die Verkehrsfläche dient gleichzeitig der Unterbringung von öffentlichen Parkplätzen sowie Grünflächen und ist zugleich bespielbar.

Dieser Bebauungsplan (einschließlich textlicher Festsetzungen) wird mit seiner Begründung zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Technisches Rathaus Technisches Rathaus (Haus A, 1. Etage, Räume A.119, A.121 und A.123 - A.126), 44652 Herne, bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Satzung einschließlich der zum Beschluss gehörenden Anlagen können außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne sowie über das UVP-Onlineportal der Bundesländer ( http://www.uvp-verbund.de ) eingesehen werden.

Hinweis:
Es wird gemäß der §§ 44 Absatz 5 und 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Unbeachtlich werden:
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

      Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, 12. Juli 2019
Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen

2019-07-17