Gemeinden, die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, sind verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes. Sie berücksichtigt:
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen (§ 76 SchulG).