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Schulentwicklungsplanung

Gemeinden, die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, sind verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes. Sie berücksichtigt:

  • das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
  • die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
  • die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen (§ 76 SchulG).

2022-12-13