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Neues Bundesmeldegesetz – Informationen für Wohnungsgeber

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Dies löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird ab dem 1. November 2015 auch die Bestätigung des Wohnungsgebers wieder eingeführt. Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) zur Vorlage bei der Meldebehörde auszustellen. Diese steht zum Download auf der Internetseite der Stadt Herne im Formularpool zur Verfügung.
Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie zum Beispiel Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung willentlich zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein, aber auch der Hauptmieter der untervermietet.
Ab dem 1. November 2015 hat die/der Meldepflichtige zwei Wochen Zeit der Meldepflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass der Wohnungsgeber innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung über den Einzug und in den o. g. wenigen Fällen auch über den Auszug auszustellen hat. Die Bescheinigung in schriftlicher Form muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs, mit Ein- bzw. Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben zum Beispiel Etage und Lage, Beispiel: 1 OG, links, Nummer der Wohnung)
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.

Hinweis: Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

2017-03-01