Alle Bürgerteststellen stellen zum 1. März 2023 ihren Betrieb ein. Eine Inanspruchnahme ist dann nicht mehr möglich. Ein Testanspruch besteht grundsätzlich nicht. Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.