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Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 1. August 2017 zum Inkrafttreten der Außenbereichssatzung Hof Waning, Stadtbezirk Sodingen

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 25. März 2014 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.
  2. Der geänderten beziehungsweise ergänzten Erläuterung vom 22. Januar 2013 wird zugestimmt.
  3. Die Außenbereichssatzung Hof Waning vom 22. Januar 2014 (mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 35 Absatz 6 Satz 6 BauGB und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich:

Die Hofanlage „Hof Waning“ liegt im Stadtbezirk Sodingen an der Oestrichstraße. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst eine Fläche von 6.875 Quadratmetern. Er wird im Osten von der Oestrichstraße begrenzt, über die auch die verkehrliche Erschließung sowie die technische Ver- und Entsorgung erfolgt. Jenseits der Straße folgen Ackerflächen. Im Norden und Süden schließt landwirtschaftlich genutztes Grünland an, im Westen das Bachtal des Langelohbaches. Als Grenze für den Geltungsbereich wurde die Böschungskante des Bachtals gewählt. Die Obstwiese im Südosten der Hofanlage gehört nicht mehr zum Geltungsbereich des Plangebietes.

Er ist im folgenden Übersichtsplan in etwa dargestellt.

Die Außenbereichssatzung "Hof Waning" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Zwecke:

Um das Denkmal "Hof Waning" langfristig zu erhalten, soll durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung im Sinne des § 35 Absatz 6 BauGB, eine wirtschaftlich tragfähigere Nutzung begünstigt werden.

Der Erhalt des Denkmals und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen bei der Entwicklung eines Konzepts für eine langfristig tragfähige, wirtschaftliche Nutzung der Hofanlage in Einklang gebracht werden.

Darüber hinaus wird durch mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmte Vorgaben zur Gestaltung der baulichen Anlagen ein Beitrag zur Sicherung des Erscheinungsbilds der Hofanlage in der Landschaft geleistet.

Die Satzung wird einschließlich Erläuterungsbericht zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Rathausstraße 6 (Rathaus Wanne), bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Satzung einschließlich der zum Beschluss gehörenden Anlagen können außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne eingesehen werden.

Hinweis:

Es wird gemäß der §§ 44 Absatz 5 und 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Unbeachtlich werden:
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 1. August 2017

Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen

2017-08-22