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Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 6. Oktober 2020 zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nummer 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten -, Stadtbezirk Herne-Mitte

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 1. September 2020 folgenden Beschluss / folgende Beschlüsse gefasst:

  1. „Der Rat der Stadt beschließt den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen.
  2. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan (BP) Nummer 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - in der Fassung vom 13. Juli 2020 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung.
  3. Der Rat der Stadt stimmt der Begründung vom 10. Juli 2020 zu.“

Der circa 1,65 Hektar große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - befindet sich im Stadtbezirk Herne-Mitte und umfasst die Sportplatzfläche an der Schaeferstraße. Im Norden grenzen die Schaeferstraße, im Osten der Stadtgarten sowie im Süden und im Westen die Straße Am Stadtgarten an das Plangebiet an.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 121 und 17 (teilweise), Flur 16 in der Gemarkung Herne. Im Vergleich zum Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig vergrößert. Das Plangebiet wurde um eine Teilfläche des Flurstücks 17 erweitert.

Geltungsbereich in einem Planausschnitt

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nummer 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die oben genannte Satzung in Kraft.

Allgemeine Ziele und Zwecke:

Die Stadt Herne beabsichtigt, die nicht mehr genutzte Sportplatzfläche an der Schaeferstraße einer wohnbaulichen Folgenutzung zuzuführen. Für das Plangebiet ist die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Wohnquartiers mit frei stehenden Einfamilienhäusern, die über großzügige Grundstücke verfügen, vorgesehen. Der Standort ist für eine wohnbauliche Folgenutzung gut geeignet, da eine hohe Nachfrage nach Wohnraum besteht, das Gebiet innerorts gut erschlossen ist und die wesentlichen Versorgungseinrichtungen in erreichbaren Entfernungen vorhanden sind.

Dieser Bebauungsplan (einschließlich textlicher Festsetzungen) wird mit seiner Begründung der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne, Technisches Rathaus (Haus A, 1. Etage, Räume A.119, A.121 und A.123 bis A.128), Langekampstraße 36, 44652 Herne, bereitgehalten. Auskünfte über den Inhalt des Planes können während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) erteilt werden.

Die Satzung einschließlich der zum Beschluss gehörenden Anlagen können außerdem hier im Internetauftritt der Stadt Herne sowie über das UVP-Onlineportal der Bundesländer ( http://www.uvp-verbund.de ) eingesehen werden.

Hinweis:
Es wird gemäß der §§ 44 Absatz 5 und 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 7 Absatz 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Unbeachtlich werden:
    1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Herne, den 6. Oktober 2020
Der Oberbürgermeister: Dr. Dudda

Planunterlagen

2020-10-07