Am 14. September 2025 findet die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne statt.
An diesem Tag sind die Wahllokale in der Zeit von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
In das Wählerverzeichnis der Stadt Herne werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt im Sinne des § 7 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne sind.
Wahlberechtigt ist, wer
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag (29. August 2025) vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl (2. September 2025) in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
Stichtag für den Aufbau des Wählerverzeichnisses ist der 42. Tag vor der Wahl = 3. August 2025
Für An-, Ab- und Ummeldungen zwischen dem 4. August 2025 und dem 12. September 2025 gilt:
Wer wahlberechtigt ist und in der Zeit vom 4. August 2025 bis 29. August 2025 nach Herne zuzieht, wird von Amts wegen in das Herner Wählerverzeichnis aufgenommen.
Wer nach dem 29. August 2025 zuzieht, ist nicht in Herne wahlberechtigt und kann nicht an der Integrationsratswahl teilnehmen.
Vom 25. August 2025 bis 29. August 2025 kann Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Fachbereich 22 - Team Wahlen eingelegt werden.
Wer wahlberechtigt ist und aus Herne fortzieht oder wer die Hauptwohnung in Herne zur Nebenwohnung erklärt, wird aus dem Herner Wählerverzeichnis gestrichen.
Bei einem Umzug innerhalb von Herne bleibt dieser grundsätzlich unberücksichtigt.
Das heißt, es kann nur in dem Wahllokal gewählt werden, welches auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Wer dieses nicht aufsuchen will, kann einen Wahlschein und / oder Briefwahlunterlagen beantragen.
Die Stimme kann am 14. September 2025 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr in dem Wahlraum abgegeben werden, welcher mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt wird.
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 8. August 2025 bis 24. August 2025 per Post an die wahlberechtigten Personen übermittelt.
Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag als Nachweis über die Wahlberechtigung im zugeordneten Wahlraum vorzulegen. Sollte die Wahlbenachrichtigung am Wahltag im Wahllokal nicht vorgelegt werden können, kann das Wahlrecht auch mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personal-, Identitätsausweis oder Reisepass) ausgeübt werden.
Im zugeordneten Wahlraum wird das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk geführt und die berechtigten Personen gelistet. Soweit eine Berechtigung zur Stimmabgabe im Wahlraum vorliegt, wird der Stimmzettel ausgegeben und die Stimmabgabe kann in der Wahlkabine erfolgen.
Achtung: Auf den Stimmzettel gehört nur ein Kreuz!
Wenn das Kreuz in der Wahlkabine gemacht wurde, ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Kennzeichnung für andere nicht ersichtlich ist. Es wird kein Umschlag genutzt. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne einzuwerfen.
Vorsicht: Sollten neben dem Stimmzettel andere Dinge in die Wahlurne geworfen werden, können diese erst am nächsten Tag wieder aus der Wahlurne entnommen werden, wenn die Urne zur Auszählung geöffnet wird. Eine vorherige Öffnung der Wahlurne ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Nicht alle Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, haben am Wahltag die Möglichkeit ihren Wahlraum aufzusuchen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Briefwahl geschaffen. Wer am Wahltag nicht den zugewiesenen/mitgeteilten Wahlraum aufsuchen kann, aber wählen möchte, kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Gründe für eine Verhinderung könnten sein:
Briefwahlunterlagen können mit dem Antragsvordruck, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, angefordert werden.
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 8. August 2025 bis 24. August 2025 versandt.
Wahlberechtigte Personen, die längere Zeit ortsabwesend sind, haben bereits jetzt die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Der Briefwahlantrag kann per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.
Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.
Sie können den Vordruck Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahlantrag) (PDF, 635 KB) aufrufen und ausdrucken oder beim Wahlbüro unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 16 09 anfordern.
Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist
zurückzusenden.
Persönlich kann der Antrag direkt beim Wahlbüro, Raum B.601, Langekampstraße 36, 44652 Herne, abgegeben werden.
Ein telefonischer Briefwahlantrag ist rechtlich nicht zulässig!
Wer für eine andere Person einen Briefwahlantrag stellen will, muss hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab dem 11. August 2025 an die auf dem Antrag angegebene Anschrift geschickt.
Eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen ist möglich. Die bevollmächtigte Person darf jedoch nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertreten, was gegenüber der Gemeindebehörde schriftlich zu bestätigen ist. Beide Vordrucke befinden sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Oder Sie gehen in eines der Briefwahlbüros. Diese sind ab dem 18. August 2025 geöffnet:
Dort erhalten Sie bei Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder eines amtlichen Lichtbildausweises die Briefwahlunterlagen, können aber auch schon direkt wählen.
Montag bis Mittwoch von 8 bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
und Freitag, den 12. September 2025, von 8 bis 15 Uhr
Der Briefwahlantrag kann per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.
Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.
Der Briefwahlantrag kann per Online-Formular gestellt werden, in dem die auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Daten eingetragen werden oder durch Nutzung des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Der QR-Code befindet sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung und kann per Smartphone eingescannt werden. Sie werden dann automatisch zum Online-Formular weitergeleitet. Zur Legitimation muss lediglich das eigene Geburtsdatum eingegeben werden.
Die Übersendung der Wahlschein- und Briefwahlunterlagen kann nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift erfolgen.
Die Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet übertragen. Nach dem Abschicken der Daten erfolgt eine automatische Prüfung im Wählerverzeichnis. Die Daten müssen vollständig und korrekt sein, damit der Antrag abschließend verarbeitet werden kann.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden nach erfolgreicher Beantragung entsprechend zugeschickt.
Briefwahlanträge über das Internet sind bis einschließlich 9. September 2025 möglich.
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen "Person des Vertrauens" bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Viele Herner Wahllokale sind barrierefrei. Allerdings nicht alle. Oft ist es nicht möglich, Wahlräume so festzulegen oder herzurichten, dass sie auch beispielsweise mit einem Rollstuhl problemlos erreicht werden können.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist ein Hinweis, inwieweit der jeweilige Wahlraum barrierefrei erreichbar ist oder nicht.
Die Stadt Herne verlässt sich auf die Angaben der Eigentümerinnen und Eigentümer, die das jeweilige Gebäude zur Verfügung stellen.
Sollte der zugewiesene Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar sein, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein können Sie in jedem beliebigen Wahlraum in Herne Ihre Stimme abgeben.
Hier finden Sie alle Bekanntmachungen, die gemäß Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung in Verbindung mit der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne veröffentlicht werden müssen.
Diese Seite wird immer dann aktualisiert, wenn nach dem Terminplan der Integrationsratswahl eine Öffentliche Bekanntmachung erscheinen muss.