Heizöllageranlagen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Vorschriften zum Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält unter anderem die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV vom 18. April 2017). Sie gilt insbesondere für Neuanlagen, enthält aber auch wichtige Regelungen für Altanlagen, unter anderem die Verpflichtung, Lageranlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen.
Neue oberirdische Lageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern müssen vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung von einem anerkannten Sachverständigen geprüft werden.
Die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, wenn das Anlagenvolumen nicht größer als 10.000 Liter ist und die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des im Ministerialblatt für das Land NRW unter der Gliederungsnummer 770 eingeführten Musters bescheinigt.
Oberirdische Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Litern müssen alle fünf Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung geprüft werden. Aufgrund einer Änderung der VAwS vom März 2004, bei der diese Prüfpflicht von 40000 Liter auf 10000 Liter gesenkt wurde, mussten die betroffenen Lagerbehälter spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erstmalig geprüft worden sein.
Unterirdische Lageranlagen - unabhängig von ihrer Größe - müssen vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung sowie alle fünf Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung geprüft werden.
Es ist die Aufgabe des Betreibers, Sachverständige rechtzeitig zu beauftragen und die Prüfungen durchführen zu lassen (nur anerkannte Sachverständigenorganisationen sind zur Durchführung der Prüfung berechtigt).
Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von 6 Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Betreiber entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 65 Nummer 26 AwSV ordnungswidrig handeln, wenn sie entgegen § 46 Absatz 2, 3 oder 5 Anlagen nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lassen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Bei festgestellten Mängeln sollten Sie sich sofort mit der Wasserbehörde in Verbindung setzen, da ein Tätigwerden der Behörde aufgrund des Prüfberichtes verwaltungsgebührenpflichtig ist.
Die Anlage muss bei Schadensfällen und Störungen unverzüglich außer Betrieb genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist (§ 24 AwSV). Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die Wasserbehörde, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl in ein Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Untergrund gelangen kann. Außerhalb der normalen Dienstzeiten der Wasserbehörde kann ein Bereitschaftsdienst über die Feuerwehr verständigt werden.
Alexander Wüstenfeld
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