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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmal-Plakette an einer Hauswand

Denkmalliste und Denkmaleigentümer

Denkmäler sind Gebäude, Gärten, bewegliche Objekte und Bodenfunde, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Gegenstände bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Ein Gebäude wird zum Denkmal, wenn es in die Denkmalliste eingetragen wird. Voraussetzung ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung. Diese Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt und ist öffentlich einsehbar. Die Absicht, ein Denkmal in die Liste einzutragen, wird dem Eigentümer in einem Anhörungsverfahren schriftlich mitgeteilt. Der Eigentümer kann gegen die Eintragung klagen.

Hier finden Sie eine Übersichtskarte über die Herner Baudenkmäler im Geografischen Informationssystem (GIS) und eine Denkmalliste der Stadt Herne (PDF, 1.202 KB) .

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Alle Maßnahmen an und in Denkmälern (wie zum Beispiel geplante Anbauten, Restaurierung eines Dielenbodens, Fassadenanstrich, Erneuerung der Dacheindeckung, Fenstern und Türen) sind erlaubnispflichtig.

Auch Maßnahmen an Nicht-Denkmälern können erlaubnispflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sich die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken kann (Umgebungsschutz). Dies umfasst zum Beispiel Maßnahmen wie Neubauten (auch Gartenhütten) und Fassadenanstriche.

Die Erlaubnis wird durch die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen erteilt.

Hierdurch soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Eigenart eines Gebäudes erhalten bleibt, die Substanz geschont wird und historische Elemente ablesbar bleiben.

Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist formlos oder auf Grundlage dieses Vordrucks (PDF, 90 KB) bei der Unteren Denkmalbehörde zu stellen (postalisch oder per E-Mail). Zur Bearbeitung des Antrags sind darüber hinaus in der Regel Fotos vom Ist-Zustand sowie eine Maßnahmenbeschreibung erforderlich. Letzteres kann zum Beispiel über Einreichung eines Handwerker-Angebotes erfolgen. Regelmäßig relevant sind Angaben zu:

  • Verortung
  • Material
  • Arbeitstechniken
  • Farben

Bei widerrechtlichen Maßnahmen, die ohne eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ausgeführt wurden wird ein Bußgeld verhängt, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Je nach Einzelfall bemisst sich die Höhe des Bußgeldes in der Regel nach der Bedeutung des Denkmals, der Schwere der Maßnahme und Vorsätzlichkeit. Die Bußgeldhöhe kann bis zu 500.000 Euro betragen.

Weitere Hinweise und Tipps für Denkmaleigentümer

Steuerbescheinigung

Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals erforderlich sind, können von der Einkommensteuer erhöht abgesetzt werden. Hier finden Sie nähere Erläuterungen . Voraussetzung ist, dass alle Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind!

Der Antrag erfolgt mithilfe des ausgefüllten Vordrucks. Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizufügen. Sollten Rechnungen lediglich elektronisch zugegangen sein, wird zusätzlich ein Überweisungs- beziehungsweise Zahlungsbeleg, ein Werkvertrag oder ähnliches zur Prüfung des Antrags benötigt. Zudem muss eine Dokumentation (in der Regel Fotos mit Bildunterschriften) vorliegen.

Fördermittel

Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können auf Antrag Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem jährlichen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Förderung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

Darüber hinaus sind Landesfördermittel für größere Einzelmaßnahmen möglich.

Kauf beziehungsweise Veräußerung

Wird ein Denkmal veräußert, muss der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel spätestens innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalbehörde anzeigen (§ 6 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)). Dies ist formlos per E-Mail oder postalisch möglich.

Bodendenkmäler

Bodendenkmäler sind unbewegliche oder bewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden.

Typische Bodendenkmäler sind: Siedlungen (Jungsteinzeit bis Neuzeit), Gräberfelder (Grabhügel / Reihengräberfelder, Friedhöfe), Heiligtümer (Kirchen, Klöster), Befestigungsanlagen (Palisadengräber, Römerlager, Zitadellen, Bunker und so weiter), technische Bodendenkmäler (Verkehrswege, römische Eifelwasserleitung nach Köln, Schächte, Steinbrüche und so weiter) und paläontologische Denkmäler (versteinerte Pflanzen und Tiere, Fossillagerstätten). Auch Funde wie Gefäße, Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Bauteile oder Skelettreste können Bodendenkmäler sein.

Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal ist bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 Absatz 2 DSchG NRW). Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (§ 15 Absatz 2 DSchG NRW)

Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Sondengehen und Magnetangeln

Wer Metallsonden anwenden oder Magnetangeln will, benötigt eine Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Für Herne ist das die Bezirksregierung Arnsberg. Grund dafür ist, dass unentdeckte Bodendenkmäler zu Tage treten können. Hier finden Sie nähere Informationen sowie einen Beispielantrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis . Hier finden Sie Ansprechpersonen seitens der Bezirksregierung Arnsberg aufgeführt.

Zur Beratung über sämtliche Fragen rund um das Thema Denkmalpflege stehen die Ansprechpersonen bei der Unteren Denkmalbehörde gern zur Verfügung.

Technisches Rathaus
Langekampstraße 36
44652 Herne
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 13 Uhr

Laura Grothues
Teamleitung
Telefon 0 23 23 / 16 - 30 23
E-Mail  laura.grothues@herne.de
Raum A.E05 (Block A)
Stadtteile: Sodingen, Börnig / Holthausen, Horsthausen, Herne-Süd

Svetoslava Radulov
Telefon 0 23 23 / 16 - 30 30
E-Mail  svetoslava.radulov@herne.de
Raum A.E03 (Block A)
Stadtteile: Herne-Mitte, Eickel, Wanne-Süd, Baukau-Ost

Ricarda Altvater
Telefon 0 23 23 / 16 - 29 93
E-Mail ricarda.altvater@herne.de
Raum A.E01 (Block A)
Funktion: Sachbearbeiterin
Stadtteile: Wanne, Unser Fritz / Crange, Röhlinghausen, Baukau-West, Holsterhausen

Jan Klobusek
Telefon 0 23 23 / 16 - 39 58
E-Mail jan.klobusek@herne.de
Raum A.E03 (Block A)
Funktion: Werkstudent
Aufgaben: Bestandsaufnahme der Denkmäler in Herne, Denkmalauskünfte, Bearbeitung Vorkaufsrechtanfragen

Bianca Djelmo
Telefon 0 23 23 / 16 - 39 59
E-Mail bianca.djelmo@herne.de
Raum A.E01 (Block A)
Funktion: Werkstudent
Aufgaben: Digitalisierung der Denkmalakten, Denkmalauskünfte, Bearbeitung Vorkaufsrechtanfragen, Pflege der Website

2025-06-12